Die Frage, ob Kosten für einen Umzug steuerlich als Werbungskosten abziehbar sind, ist in Zeiten zunehmender Homeoffice-Tätigkeit aktueller denn je. Insbesondere seit der Corona-Pandemie verlagert sich Arbeit verstärkt in den privaten Raum. Viele Steuerpflichtige reagieren darauf mit der Einrichtung häuslicher Arbeitszimmer – teils verbunden mit einem Umzug in eine größere Wohnung. Der Bundesfinanzhof hat nun mit Urteil vom 5. Februar 2025 klargestellt: Die damit verbundenen Umzugskosten sind grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn der Wechsel der Wohnung allein dem Zweck dient, erstmals ein Arbeitszimmer einzurichten.
Der Fall: Umzug zur besseren Gestaltung des Homeoffice
Im konkreten Fall ging es um ein berufstätiges Ehepaar mit Kind, das bis zum Frühjahr 2020 in einer Dreizimmerwohnung lebte und nur gelegentlich im Homeoffice arbeitete. Durch die pandemiebedingten Einschränkungen verlagerte sich ihre berufliche Tätigkeit zunehmend in die Wohnung. Mangels separater Räume arbeiteten die Eheleute überwiegend im Wohn- und Esszimmer.
Im Mai 2020 zog die Familie in eine größere Wohnung mit fünf Zimmern, um dort jeweils ein separates häusliches Arbeitszimmer einzurichten. Die Eheleute machten nicht nur die anteiligen Kosten für die Nutzung der Arbeitszimmer steuerlich geltend, sondern wollten auch die mit dem Umzug verbundenen Aufwendungen als Werbungskosten abziehen. Während das Finanzamt lediglich die Arbeitszimmerkosten anerkannte, lehnte es die Abziehbarkeit der Umzugskosten ab. Das zunächst angerufene Finanzgericht hingegen sah in dem Umzug eine berufliche Veranlassung und entschied zugunsten der Steuerpflichtigen.
BFH widerspricht: Umzug aus privaten Gründen – auch im Homeoffice
Der Bundesfinanzhof folgte dieser Sichtweise nicht. In seinem Urteil betont das Gericht, dass Umzugskosten nur dann als Werbungskosten anerkannt werden können, wenn der Umzug im Wesentlichen beruflich veranlasst ist. Dies sei jedoch dann nicht gegeben, wenn der Umzug vor allem dazu diene, in der neuen Wohnung erstmals ein Arbeitszimmer einzurichten.
Die Richter stellten klar, dass die Wahl der Wohnung typischerweise vom privaten Lebensumfeld geprägt ist. Die Beweggründe für einen Wohnungswechsel seien in der Regel familiär, finanziell oder lebensstilbedingt motiviert. Dass durch den Umzug bessere Bedingungen für die berufliche Tätigkeit im häuslichen Bereich geschaffen werden, etwa durch ein separates Arbeitszimmer, reicht allein nicht aus, um eine berufliche Veranlassung zu begründen.
Was zählt als beruflicher Anlass für einen Umzug?
Laut dem Urteil wären Umzugskosten dann als Werbungskosten anzuerkennen, wenn sich aus den äußeren Umständen eine objektive berufliche Notwendigkeit ergibt. Das wäre etwa der Fall, wenn der Umzug mit einem Arbeitsplatzwechsel verbunden ist oder sich die tägliche Pendelzeit zur Arbeitsstätte signifikant verringert – konkret um mindestens eine Stunde pro Tag. Im hier entschiedenen Fall lagen solche Voraussetzungen jedoch nicht vor. Die Möglichkeit, in der neuen Wohnung erstmals ein Arbeitszimmer zu schaffen, wurde ausdrücklich nicht als ausreichend objektives Kriterium anerkannt.
Homeoffice ändert nichts an der steuerlichen Bewertung
Besonders deutlich wird in der Urteilsbegründung, dass auch die veränderten Rahmenbedingungen moderner Arbeitswelten – wie etwa die zunehmende Verbreitung von Remote-Work und Homeoffice – nichts an dieser steuerlichen Bewertung ändern. Die Entscheidung, in einer größeren Wohnung ein Arbeitszimmer einzurichten, beruhe weiterhin in erster Linie auf privaten Erwägungen. Selbst wenn kein anderer außerhäuslicher Arbeitsplatz vorhanden ist oder die Vereinbarkeit von Beruf und Familie durch das Homeoffice erleichtert wird, rechtfertigt das nach Auffassung des Gerichts keinen Werbungskostenabzug für den Umzug selbst.
Fazit: Arbeitszimmer ja, Umzugskosten nein
Auch wenn die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer unter bestimmten Voraussetzungen abzugsfähig sind, betrifft dies nicht automatisch alle damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen. Wer sich für einen Umzug entscheidet, um ein Arbeitszimmer einzurichten, muss wissen: Diese Kosten bleiben privat veranlasst – selbst dann, wenn die berufliche Tätigkeit faktisch nur noch im häuslichen Bereich stattfindet.
Für Steuerpflichtige bedeutet das: Eine sorgfältige Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Motivation ist bei Umzügen unerlässlich.