Aktuelles – BFH: Kein Differenzkindergeld bei ausschließlichen Vermietungseinkünften in Deutschland
News – 15. Juli 2026

BFH: Kein Differenzkindergeld bei ausschließlichen Vermietungseinkünften in Deutschland

Bundesfinanzhof präzisiert die Voraussetzungen für den Anspruch auf Differenzkindergeld Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 15. Januar 2026 entschieden,…

Bundesfinanzhof präzisiert die Voraussetzungen für den Anspruch auf Differenzkindergeld

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 15. Januar 2026 entschieden, dass kein Anspruch auf deutsches Differenzkindergeld besteht, wenn eine Familie in einem anderen EU-Mitgliedstaat lebt, dort Familienleistungen erhält und der deutsche Kindergeldanspruch ausschließlich auf inländischen Vermietungseinkünften beruht.

Was ist Differenzkindergeld?

Differenzkindergeld wird grundsätzlich dann gezahlt, wenn für ein Kind in einem anderen EU-Mitgliedstaat bereits Familienleistungen bezogen werden, diese jedoch niedriger ausfallen als das deutsche Kindergeld.

Ein Anspruch besteht allerdings nur, wenn ein Elternteil in Deutschland aufgrund einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit unbeschränkt steuerpflichtig ist.

Der entschiedene Fall

Im zugrunde liegenden Verfahren war die Klägerin mit ihren Kindern von Deutschland nach Ungarn gezogen. Sie verfügte in Deutschland weder über einen Wohnsitz noch über ihren gewöhnlichen Aufenthalt.

Für ihre Kinder erhielt sie in Ungarn Familienleistungen, die unter dem deutschen Kindergeld lagen. In Deutschland war sie weder sozialversicherungspflichtig beschäftigt noch selbstständig tätig.

Allerdings erzielte sie Einkünfte aus der Vermietung einer Immobilie in Deutschland. Aufgrund dieser Vermietungseinkünfte war sie – nach entsprechendem Antrag – in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig.

Nachdem die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung aufgehoben hatte, machte die Klägerin geltend, dass ihr aufgrund der unbeschränkten Steuerpflicht dennoch Differenzkindergeld zustehe.

BFH: Unbeschränkte Steuerpflicht allein genügt nicht

Sowohl das Finanzgericht als auch der Bundesfinanzhof wiesen die Klage ab.

Nach Auffassung des BFH setzt der Anspruch auf Differenzkindergeld neben der unbeschränkten Steuerpflicht zusätzlich eine Beschäftigung im Inland voraus. Als Beschäftigung gelten dabei eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit in Deutschland.

Einkünfte aus der Vermietung von Immobilien stellen hingegen Vermögenseinkünfte dar und erfüllen diese Voraussetzung nicht.

Fazit

Das Urteil stellt klar, dass eine unbeschränkte Steuerpflicht allein keinen Anspruch auf deutsches Differenzkindergeld begründet. Entscheidend ist vielmehr, dass die unbeschränkte Steuerpflicht auf einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit in Deutschland beruht. Reine Vermietungseinkünfte reichen hierfür nach der aktuellen Rechtsprechung des BFH nicht aus.

Aktuelles