Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24. März 2026 seine bisherige Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung unverzinslicher Ratenzahlungsvereinbarungen grundlegend geändert.
Die Entscheidung betrifft insbesondere private Verkäufe, bei denen der Kaufpreis nicht sofort vollständig gezahlt wird, sondern eine zinslose Ratenzahlung vereinbart wurde.
Keine fiktiven Zinseinnahmen bei zinsloser Ratenzahlung
Im entschiedenen Fall veräußerte ein Verkäufer einen Gegenstand aus seinem Privatvermögen und vereinbarte mit dem Käufer eine unentgeltliche, also zinslose Ratenzahlung.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH wurde trotz einer ausdrücklich vereinbarten Zinsfreiheit ein Teil der Ratenzahlungen als sogenannte fiktive Zinseinnahmen behandelt. Diese mussten vom Verkäufer als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuert werden.
Von dieser Auffassung rückt der BFH nun ab.
Vertragsvereinbarungen werden steuerlich anerkannt
Nach der aktuellen Entscheidung gilt: Vereinbaren die Vertragsparteien ausdrücklich eine zinsfreie Ratenzahlung oder eine unentgeltliche Stundung, ist diese Vereinbarung grundsätzlich sowohl zivilrechtlich als auch steuerlich anzuerkennen.
Eine Verzinsung darf nicht gegen den ausdrücklichen Willen der Vertragsparteien steuerlich unterstellt werden. Für den Verkäufer entstehen daher keine Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Auch eine Schenkungsteuerpflicht entsteht in diesen Fällen nicht, da der Vorgang nach Auffassung des BFH nicht steuerbar ist.
Bedeutung für Grundstücksübertragungen und langfristige Ratenkäufe
Die geänderte Rechtsprechung ist insbesondere für Grundstücksübertragungen und langfristige Ratenkaufverträge relevant. Sie gilt jedoch nur für Fälle, in denen kein privates Veräußerungsgeschäft mehr vorliegt, beispielsweise weil die maßgebliche Zehnjahresfrist bereits abgelaufen ist.
Ob innerhalb dieser Zehnjahresfrist eine andere steuerliche Bewertung erfolgen kann, hat der BFH ausdrücklich offengelassen.
Steuerliche Prüfung im Einzelfall sinnvoll
Die Entscheidung schafft mehr Rechtssicherheit bei bestimmten privaten Ratenzahlungsvereinbarungen. Dennoch sollten geplante Verkäufe oder Übertragungen mit langfristigen Zahlungsvereinbarungen vorab steuerlich geprüft werden.
Insbesondere bei Grundstücksübertragungen oder umfangreichen Ratenkaufverträgen kann eine individuelle Beratung helfen, mögliche steuerliche Auswirkungen frühzeitig zu erkennen.
