Aktuelles – Beitrag zur freiwilligen privaten Pflegeversicherung als Sonderausgabe
News – 21. Januar 2026

Beitrag zur freiwilligen privaten Pflegeversicherung als Sonderausgabe

Hintergrund der BFH-Entscheidung Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass neben den Beiträgen zu einer privaten Basiskrankenversicherung nur die Beiträge zur privaten…

Hintergrund der BFH-Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass neben den Beiträgen zu einer privaten Basiskrankenversicherung nur die Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung unbeschränkt als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung abzugsfähig sind.

Beiträge zu einer privaten Pflegezusatzversicherung sind hingegen nur beschränkt abzugsfähig und wirken sich häufig steuerlich nicht aus.

Entscheidungen der Vorinstanzen

Sowohl das Veranlagungsfinanzamt als auch das Hessische Finanzgericht in erster Instanz hatten dieselbe Entscheidung getroffen: Nur die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung sind unbegrenzt abziehbar.

Argumente der Kläger

Die Kläger führten an, dass ein Verstoß gegen die Verfassung vorliege, wenn Pflegebedürftige im Fall der Pflegebedürftigkeit, insbesondere bei stationärer Pflege, wegen hoher Eigenanteile zu „Almosenbettlern“ würden.

Sie forderten daher, dass Beiträge zur privaten Pflegezusatzversicherung steuerlich anerkannt werden sollten, um eine gewisse finanzielle Entlastung zu ermöglichen.

Auffassung des BFH

Der BFH stellte klar:

  • Der Gesetzgeber habe bewusst zunächst nur eine Teilabsicherung der Bevölkerung als Vorsorge gegen Pflegebedürftigkeit vorgesehen.
  • Nach Feststellung von Lücken im umlagefinanzierten Pflegeversicherungssystem habe der Gesetzgeber die Pflegevorsorgezulage als ergänzende, förderungswürdige Vorsorge geschaffen, nicht die private Pflegezusatzversicherung.
  • Die Kläger hatten diese Zulage nicht genutzt, da sie die Tarife als ungünstig einstuften.

Verfassungsrechtliche Bewertung

Nach der Entscheidung des BFH ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der Gesetzgeber nur den Teil steuerlich freistellt, den er als verpflichtend einstuft. Ziel ist der Schutz vor Inanspruchnahme von Sozialhilfe.

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