Aktuelles – Aktivrente 2026: BMF veröffentlicht Praxishinweise zur steuerlichen Behandlung
News – 8. April 2026

Aktivrente 2026: BMF veröffentlicht Praxishinweise zur steuerlichen Behandlung

Seit dem 1. Januar 2026 ist sie in Kraft: die sogenannte Aktivrente. Mit ihr schafft der Gesetzgeber neue Anreize für…

Seit dem 1. Januar 2026 ist sie in Kraft: die sogenannte Aktivrente. Mit ihr schafft der Gesetzgeber neue Anreize für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiter beruflich aktiv zu bleiben. Nachdem viele Detailfragen zur praktischen Umsetzung offen waren, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nun mit einem umfassenden FAQ-Katalog für Klarheit gesorgt.

Doch was bedeutet das konkret für Arbeitgeber und Beschäftigte?

Steuerfreibetrag von bis zu 2.000 € monatlich

Kern der Aktivrente ist ein monatlicher Steuerfreibetrag in Höhe von bis zu 2.000 €. Dieser gilt für rentenversicherungspflichtige, nichtselbstständige Beschäftigungen, die freiwillig nach Erreichen der Regelaltersgrenze fortgeführt oder neu aufgenommen werden.

Wichtig: Es handelt sich ausdrücklich um einen Monatsbetrag, nicht um einen Jahresfreibetrag. Der steuerfreie Anteil kann daher nur für die Monate berücksichtigt werden, in denen die Voraussetzungen tatsächlich vorliegen.

Der Freibetrag gilt sowohl für unbeschränkt als auch für beschränkt Steuerpflichtige. Der Krankenversicherungsstatus spielt dabei keine Rolle. Ebenso ist es unerheblich, ob bereits eine Altersrente bezogen wird. Die Sozialversicherungspflicht bleibt hingegen unverändert bestehen.

Wer profitiert von der Aktivrente?

Im Jahr 2026 liegt die gesetzliche Regelaltersgrenze bei

  • 66 Jahren und 2 Monaten für Geburtsjahrgänge November und Dezember 1959 sowie
  • 66 Jahren und 4 Monaten für Geburtsjahrgänge Januar bis Oktober 1960.

Entscheidend für die Inanspruchnahme des Freibetrags ist die aktuelle Tätigkeit, nicht die bisherige Erwerbsbiografie. So können auch ehemals Selbstständige oder Ruhestandsbeamte von der Aktivrente profitieren, sofern sie eine rentenversicherungspflichtige, nichtselbstständige Beschäftigung aufnehmen.

Keine Anwendung findet die Steuerbefreiung hingegen bei vorgezogenen Altersrenten, etwa der sogenannten „Rente mit 63“.

Abgrenzung: Selbstständigkeit vs. Beschäftigung

Ein zentraler Punkt in der Praxis ist die steuerliche Einordnung der Tätigkeit. Selbst wenn eine Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich als rentenversicherungspflichtig gilt, kommt die Aktivrente nur dann zur Anwendung, wenn es sich auch steuerrechtlich um eine nichtselbstständige Beschäftigung handelt.

Dies kann insbesondere bei Honorarverhältnissen, etwa bei Lehrkräften, zu Abgrenzungsfragen führen. Hier ist im Einzelfall genau zu prüfen.

Umsetzung im Lohnsteuerabzugsverfahren

Die Berücksichtigung des Freibetrags erfolgt direkt durch den Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren. Der steuerfreie Betrag wird monatlich in der Lohnabrechnung ausgewiesen – maximal bis zur Grenze von 2.000 € brutto.

Auch in der Jahreslohnsteuerbescheinigung findet sich die Aktivrente wieder: Dort ist sie in einer eigenen Freizeile unter der Bezeichnung „SteuerfreibetragAktivrente“ auszuweisen.

Für die Berechnung der Lohnsteuer sowie der Vorsorgepauschale bleibt der Freibetrag außer Ansatz.

Mehrere Beschäftigungen und Sonderfälle

Bestehen mehrere Arbeitsverhältnisse, kann der Steuerfreibetrag nur für das erste Beschäftigungsverhältnis berücksichtigt werden. Weitere Tätigkeiten müssen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erklärt werden.

Bei einer Besteuerung nach Steuerklasse VI ist zudem eine Bestätigung des Arbeitnehmers erforderlich, dass die Aktivrente nicht parallel in einem anderen Beschäftigungsverhältnis in Anspruch genommen wird.

Sonderzahlungen können zwar auf einzelne Monate verteilt werden, erhöhen jedoch nicht den maximal steuerfreien Betrag von 2.000 € pro Monat.

Keine Anwendung auf Abfindungen – Vorteile für Midi-Jobs

Abfindungen fallen nicht unter die Regelungen der Aktivrente, da sie unabhängig von der Höhe sozialversicherungsfrei sind. Da die Aktivrente jedoch eine bestehende Sozialversicherungspflicht voraussetzt, scheidet eine Anwendung hier aus.

Anders sieht es bei sogenannten Midi-Jobs aus: Trotz reduzierter Sozialversicherungsbeiträge können Arbeitnehmer hier grundsätzlich von der Steuerbefreiung profitieren.

Weitere steuerliche Aspekte

Andere steuerfreie Einnahmen haben keinen Einfluss auf den Freibetrag der Aktivrente, sie führen also nicht zu einer Kürzung.

Werbungskosten und Vorsorgeaufwendungen sind hingegen aufzuteilen: in einen Teil, der im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einkünften steht, und einen Teil, der auf die steuerfreie Aktivrente entfällt und somit unberücksichtigt bleibt.

Fazit: Attraktiver Anreiz mit Beratungsbedarf

Mit der Aktivrente setzt der Gesetzgeber ein klares Signal für längeres Arbeiten im Alter. Der steuerliche Freibetrag von bis zu 2.000 € monatlich stellt einen spürbaren finanziellen Anreiz dar.

Gleichzeitig zeigen die Praxishinweise des BMF: Die Umsetzung ist mit zahlreichen Detailfragen verbunden, insbesondere bei der Abgrenzung von Tätigkeiten und bei komplexeren Beschäftigungssituationen.

Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sind daher gut beraten, die individuellen Voraussetzungen sorgfältig zu prüfen, um die Vorteile der Aktivrente optimal zu nutzen.

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