Aktuelles – Änderungen zur ausländischen UStIDNr.
News – 28. Oktober 2025

Änderungen zur ausländischen UStIDNr.

Mit Schreiben vom 6. Juni 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) wesentliche Änderungen zum Verfahren der Bestätigung ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern…

Mit Schreiben vom 6. Juni 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) wesentliche Änderungen zum Verfahren der Bestätigung ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (UStIDNr.) bekanntgegeben. Diese Neuerungen traten am 20. Juli 2025 in Kraft und sind Teil der fortschreitenden Digitalisierung im Umsatzsteuerrecht.

Neue Zuständigkeit und verändertes Verfahren

Künftig ist ausschließlich das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für die Bestätigung ausländischer UStIDNr. zuständig. Telefonische oder schriftliche Anfragen sind seit Inkrafttreten nicht mehr möglich. Stattdessen müssen alle Anfragen über die Homepage des BZSt gestellt werden.

Zugangsvoraussetzungen für Unternehmen

Anfrageberechtigt sind nur Unternehmen, die im Besitz einer deutschen UStIDNr. sind. Eine bloße steuerliche Erfassung genügt nicht. Damit werden die Zugangsvoraussetzungen klarer gefasst und zugleich restriktiver.

Bedeutung für die Praxis

Besonders Unternehmen, die innergemeinschaftliche Lieferungen ausführen, sind auf die Möglichkeit zur Bestätigung ausländischer UStIDNr. angewiesen. Um weiterhin rechtssicher handeln zu können, sollten betroffene Unternehmen rechtzeitig die Erteilung einer deutschen UStIDNr. beantragen, sofern diese noch nicht vorliegt.

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