Ab dem 1. Januar 2025 tritt eine neue Meldepflicht für Kleinunternehmer in Kraft, die auch im internationalen Kontext relevant wird. Diese betrifft sowohl in Deutschland ansässige Kleinunternehmen als auch Kleinunternehmen im europäischen Ausland, die in Deutschland tätig sind.
Wichtige Änderungen ab 2025
- Meldeverfahren für Kleinunternehmer
- Deutsche Kleinunternehmer müssen beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ein besonderes Meldeverfahren zur Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung auch im europäischen Ausland nutzen.
- Umgekehrt müssen ausländische Kleinunternehmen, die in Deutschland tätig sind, innerhalb eines Monats nach Ablauf des Quartals eine elektronische Umsatzsteuermeldung beim BZSt einreichen.
2. Umsatzgrenzen für Steuerfreiheit
- Die Grenzen für die Steuerfreiheit bleiben bestehen:
- 25.000 € für das Vorjahr,
- 100.000 € für das laufende Jahr.
- Wird im laufenden Jahr die Grenze von 25.000 € überschritten, gilt die Kleinunternehmerregelung im Folgejahr nicht mehr.
- Wird die Grenze von 100.000 € im laufenden Jahr überschritten, endet die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ab diesem Zeitpunkt im laufenden Jahr.
- Der Unternehmer muss daher im Laufe des Jahres die 100.000 €-Grenze im Blick behalten, da der Steuerberater die Unterlagen zeitverzögert erhält. Es ist wichtig, dieses Prozedere zu Beginn des Jahres zu besprechen.
3. Spezielle Regelung bei Neugründungen
- Für Neugründungen gilt die Grenze von 25.000 € im ersten Jahr als absolute Grenze.
- Wird diese Grenze überschritten, unterliegt der Umsatz der Regelbesteuerung, jedoch bleiben alle Umsätze, die bis zu diesem Zeitpunkt erzielt wurden, weiterhin steuerfrei.
4. Vereinfachte Rechnungsregelungen für Kleinunternehmer
- Kleinunternehmer profitieren von vereinfachten Rechnungsregelungen und -hinweispflichten.
- Es besteht die Pflicht, E-Rechnungen empfangen zu können, jedoch keine Verpflichtung zum Versand von E-Rechnungen.
Empfehlung für Kleinunternehmer
leinunternehmer sollten sich frühzeitig mit ihrem Steuerberater über die neuen Regelungen ab 2025 abstimmen, insbesondere hinsichtlich der Meldepflichten und Umsatzgrenzen. Es ist ratsam, das Prozedere zur Überwachung der Umsatzgrenzen zu klären und die erforderlichen Schritte bei Neugründungen zu besprechen.