Aktuelles – ÄNDERUNG DES SCHWELLENWERTS FÜR MONATLICHE UMSATZSTEUERVORANMELDUNGEN AB DEM 01.01.2025
News – 15. Januar 2025

ÄNDERUNG DES SCHWELLENWERTS FÜR MONATLICHE UMSATZSTEUERVORANMELDUNGEN AB DEM 01.01.2025

Ab dem 1. Januar 2025 tritt eine Änderung im Umsatzsteuergesetz in Kraft, die die Häufigkeit der Umsatzsteuervoranmeldungen betrifft. Diese Änderung wurde durch das 4. Bürokratieentlastungsgesetz eingeführt und betrifft…

Ab dem 1. Januar 2025 tritt eine Änderung im Umsatzsteuergesetz in Kraft, die die Häufigkeit der Umsatzsteuervoranmeldungen betrifft. Diese Änderung wurde durch das 4. Bürokratieentlastungsgesetz eingeführt und betrifft Unternehmen mit einer jährlichen Umsatzsteuerzahllast.

Neue Regelung für Umsatzsteuervoranmeldungen

  1. Änderung des Schwellenwerts
  • Unternehmen mit einer jährlichen Umsatzsteuerzahllast bis 9.000 € müssen ab dem 1. Januar 2025 ihre Umsatzsteuervoranmeldungen nur noch quartalsweise abgeben.
  • Bisher war eine monatliche Abgabe erforderlich, wenn die Umsatzsteuerzahllast über 7.500 € lag.

2. Betroffene Unternehmen

  • Unternehmen, deren Umsatzsteuerzahllast maximal 9.000 € beträgt, können ab 2025 von der monatlichen Voranmeldung auf eine vierteljährliche Meldung umsteigen.
  • Dies bedeutet für viele Unternehmen eine Erleichterung und eine Reduzierung des administrativen Aufwands.

Empfehlung für betroffene Unternehmer

Unternehmer, die betroffen sind, sollten sich mit ihrem Steuerberater über die neue Regelung zur Umsatzsteuervoranmeldung ab 2025 besprechen. Es ist wichtig, sicherzustellen, dass alle erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden, um die neuen Meldefristen korrekt einzuhalten.

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