Aktuelles – ABSCHREIBUNG GERINGWERTIGER WIRTSCHAFTSGÜTER UND SAMMELPOSTEN – MIT GEPLANTEN ÄNDERUNGEN
News – 23. Januar 2025

ABSCHREIBUNG GERINGWERTIGER WIRTSCHAFTSGÜTER UND SAMMELPOSTEN – MIT GEPLANTEN ÄNDERUNGEN

Unternehmen haben die Möglichkeit, Anschaffungs- und Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens über mehrere Jahre hinweg abzuschreiben. Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) bilden…

Unternehmen haben die Möglichkeit, Anschaffungs- und Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens über mehrere Jahre hinweg abzuschreiben. Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) bilden jedoch eine Ausnahme und können sofort im Jahr der Anschaffung abgeschrieben werden.

Sofortabschreibung von GWG

Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten 800 € nicht überschreiten, können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung direkt abgeschrieben werden. Wenn diese Möglichkeit genutzt wird, müssen GWG mit einem Wert über 250 € in einem laufenden Verzeichnis erfasst werden, sofern diese Informationen nicht bereits aus der Buchführung ersichtlich sind. Für Wirtschaftsgüter, die über 800 € kosten, gelten hingegen die allgemeinen Abschreibungsregelungen.

Sammelposten

Für GWG mit einem Wert über 250 € und bis zu 1.000 € gibt es die Möglichkeit, diese in einen Sammelposten aufzunehmen und über einen Zeitraum von fünf Jahren abzuschreiben. Ein laufendes Verzeichnis für den Sammelposten ist nicht notwendig. Auch Wirtschaftsgüter unter 250 € können in den Sammelposten aufgenommen werden und müssen nicht vollständig im Jahr der Anschaffung abgeschrieben werden.

Geplante Änderungen durch das Steuerfortentwicklungsgesetz

Das Steuerfortentwicklungsgesetz sieht vor, dass die Abschreibungsdauer für Sammelposten von fünf auf drei Jahre verkürzt wird. Zudem sollen Einzelgüter bis zu 800 € netto in den Sammelposten aufgenommen werden können (statt der bisherigen Grenze von 250 €). Der Sammelposten darf dann insgesamt nicht mehr als 5.000 € betragen (bisher 1.000 €), und es wird kein laufendes Register mehr für den Sammelposten erforderlich sein. Auch die Schwelle für die Sofortabschreibung soll von 800 € auf 1.000 € angehoben werden.

Wahlrecht für Sofortabschreibung und Sammelposten

Unternehmer müssen beachten, dass das Wahlrecht zur Sofortabschreibung oder zum Sammelposten für alle Wirtschaftsgüter, die in einem Wirtschaftsjahr angeschafft werden, einheitlich ausgeübt werden muss. Ob die Änderungen des Gesetzes tatsächlich in Kraft treten, bleibt jedoch abzuwarten. Weitere Informationen werden zeitnah folgen.

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