Aktuelles – Abfindung für Pflichtteilsverzicht in Raten: BFH verneint Einkommensteuerpflicht
News – 16. Juni 2026

Abfindung für Pflichtteilsverzicht in Raten: BFH verneint Einkommensteuerpflicht

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20.01.2026 entschieden, dass eine in Raten gezahlte Abfindung für einen lebzeitigen Pflichtteils- und…

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20.01.2026 entschieden, dass eine in Raten gezahlte Abfindung für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht nicht der Einkommensteuer unterliegt. Dies gilt nach Auffassung des Gerichts auch für einen etwaigen Zinsanteil innerhalb der Ratenzahlung.

Ausgangssituation: Pflichtteilsverzicht im Familienvermögen

Im Streitfall hatte die Klägerin im Rahmen eines notariellen Schenkungs- und Übertragungsvertrags gegenüber ihren Eltern auf künftige Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche verzichtet.

Hintergrund war die Übertragung von Familienvermögen auf ihren Bruder. Die Klägerin hatte bereits über zehn Jahre zuvor im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge Gesellschaftsanteile erhalten, deren Wert insgesamt geringer war als die nun dem Bruder zugewandten Vermögenswerte.

Vereinbarung eines Gleichstellungsgeldes in Raten

Als Ausgleich für den weitergehenden Verzicht erhielt die Klägerin ein sogenanntes Gleichstellungsgeld. Dieses wurde von den Eltern in zwei Raten gezahlt.

Das Finanzamt ging davon aus, dass die zeitliche Streckung der Zahlungen einen Zinsanteil enthalte. Dieser Zinsanteil sei als Einkünfte aus Kapitalvermögen einkommensteuerpflichtig.

Dieser Auffassung folgte zunächst auch das erstinstanzliche Finanzgericht.

Streit um die steuerliche Einordnung

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob in der Ratenzahlung ein steuerbarer Zinsanteil enthalten ist und ob die gesamte Zahlung der Einkommensteuer unterliegt.

Das Finanzamt bejahte dies zumindest teilweise, da es von einer Kapitalüberlassung ausging.

Entscheidung des BFH: Keine Einkommensteuerbarkeit

Der BFH entschied zugunsten der Klägerin. Weder die Zahlung insgesamt noch ein vermeintlicher Zinsanteil unterliegen der Einkommensteuer.

Begründet wurde dies damit, dass ein Verzicht auf Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche zu Lebzeiten der Erblasser keinen steuerlichen Verzicht darstellt, sondern lediglich den Verzicht auf eine bloße Erwerbschance.

Damit liege keine Kapitalüberlassung vor, sondern eine erbrechtlich veranlasste Abfindungszahlung.

Diese könne nicht in einen Kapital- und einen Zinsanteil aufgeteilt werden.

Keine sonstigen Einkünfte

Der BFH stellte zudem klar, dass die Zahlung auch nicht als sonstige Einkunftsart zu qualifizieren ist. Es fehlt an einer steuerbaren Erwerbstätigkeit oder einer sonstigen Leistung im Sinne des Einkommensteuerrechts.

Abgrenzung zur Schenkungsteuer

Der BFH wies darauf hin, dass derartige Abfindungszahlungen zwar schenkungsteuerlich relevant sein können, jedoch nicht gleichzeitig der Einkommensteuer unterliegen.

Verfahrensentscheidung ohne Zurückverweisung

Da das erstinstanzliche Finanzgericht zudem einen formellen Fehler begangen hatte, konnte der BFH selbst in der Sache entscheiden und musste das Verfahren nicht zurückverweisen.

Fazit

Mit dieser Entscheidung stärkt der BFH die Abgrenzung zwischen erbrechtlich veranlassten Abfindungszahlungen und einkommensteuerlich relevanten Kapitalerträgen. Eine in Raten gezahlte Abfindung für einen Pflichtteilsverzicht bleibt danach auch bei zeitlicher Streckung insgesamt nicht einkommensteuerbar.

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