Zum 1. Juli 2025 tritt die Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) in Kraft. Damit wird die Vergütung für steuerberatende Leistungen erstmals seit 2020 umfassend angepasst. Mandanten sollten sich auf veränderte Abrechnungsgrundlagen einstellen – insbesondere bei Zeitgebühren, Buchführungsleistungen und Lohnabrechnungen.
Erhöhte Zeit- und Festgebühren
Kern der Reform ist die Erhöhung der Festgebühren für klassische steuerliche Tätigkeiten. Das betrifft u. a. die Zeitgebühr für Beratungsleistungen, die künftig nach einem 15-Minuten-Takt abgerechnet werden kann. Auch gegenstandswertabhängige Gebühren – etwa bei der Erstellung von Buchführungen oder Jahresabschlüssen – steigen.
Ebenso werden die Pauschalen für die Erstellung von Lohn- und Gehaltsabrechnungen angepasst. Diese Gebührenanpassung berücksichtigt die gestiegenen Anforderungen und Komplexitäten in der steuerlichen Bearbeitungspraxis.
Auch Einspruchsverfahren werden teurer
Zusätzlich betrifft die neue StBVV auch die Vergütung im außergerichtlichen Einspruchsverfahren sowie in finanzgerichtlichen Verfahren. Diese werden analog zur Anpassung der Rechtsanwaltsvergütung ebenfalls erhöht.
Wichtig bei bestehenden Honorarvereinbarungen
Mandanten, die mit ihrer Steuerkanzlei eine Honorarvereinbarung auf Zeitgebührenbasis getroffen haben, sollten beachten:
Eine Anpassung der bisherigen Vereinbarung ist notwendig, wenn künftig die höheren Gebühren gelten sollen. Ohne explizite Änderung bleibt die bisherige Regelung bestehen.
